Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
Artikel 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Gesamtverfahren, welche die Insolvenz des Schuldners voraussetzen und den vollständigen oder teilweisen Vermögensbeschlag gegen den Schuldner sowie die Bestellung eines Verwalters zur Folge haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Insolvenzverfahren über das Vermögen von Versicherungsunternehmen oder Kreditinstituten, von Wertpapierfirmen, die Dienstleistungen erbringen, welche die Haltung von Geldern oder Wertpapieren Dritter umfassen, sowie von Organismen für gemeinsame Anlagen.
Artikel 102 § 2 EGInsO
Begründung des Eröffnungsbeschlusses
Ist anzunehmen, dass sich Vermögen des Schuldners in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz dargestellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die deutschen Gerichte ergibt.
Literatur: Balz, Das neue Europäische Insolvenzübereinkommen, ZIP 1996, 948; Herchen, Scheinauslandsgesellschaften im Anwendungsbereich der EuInsVO, ZInsO 2003, 133; Moss u. a., European Insolvency Regulation – Jurisdiction Issues, Tagungsbericht der Amsterdamer Konferenz v. 28.4.2011, IILR 2011, 237; Paulus, EuInsVO: Änderungen am Horizont und ihre Auswirkungen, NZI 2012, 297; Reinhart, Die Überarbeitung der EuInsVO, NZI 2012, 304; Wimmer, Die Richtlinien 2001/17 EG und 2001/24 EG über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten, ZInsO 2002, 897.
Übersicht
I. Funktion der Vorschrift1 II. Pflicht zur Begründung der internationalen Zuständigkeit (Art. 102 § 2 EGInsO)2 III. Räumlicher Anwendungsbereich3 IV. Sachlicher Anwendungsbereich (Abs. 1)8 V. Persönlicher Anwendungsbereich (Abs. 2)10Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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