Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
Artikel 14
Schutz des Dritterwerbers
Verfügt der Schuldner durch eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt
- über einen unbeweglichen Gegenstand,
- über ein Schiff oder ein Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, oder
- über Wertpapiere, deren Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register Voraussetzung für ihre Existenz ist,
so richtet sich die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet dieser unbewegliche Gegenstand belegen ist oder unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Literatur: Reinhart, Die Bedeutung der EuInsVO im Insolvenzeröffnungsverfahren – Besonderheiten paralleler Eröffnungsverfahren, NZI 2009, 201.
1Ob eine Verfügung des Schuldners über Grundstücke oder andere Gegenstände, die in einem öffentlichen Register (Grundbuch, Schiffs-, Luftfahrt- oder Wertpapierregister) eingetragen sind, wirksam ist, richtet sich nach dem Recht des Belegenheits- bzw. Registerstaates. Dies dient dem Schutz des öffentlichen Glaubens an die öffentlichen Register der Mitgliedstaaten.1 Deshalb gilt Art. 14 auch nur, wenn der GegenGegenstandstand in einem Mitgliedstaat belegen oder registriert ist.2 Der Begriff der Verfahrenseröffnung ist – wie vom Europäischen Gerichtshof in der Eurofood-Entscheidung i. R. der internationalen Zuständigkeit entschieden3 – europarechtlich auszulegen. Er umfasst deshalb auch Verfügungen, die im Eröffnungsverfahren nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurden.4
2Die Vorschrift gilt nur für entgeltliche Verfügungen des Schuldners. Bei Schenkungen, die der Schuldner nach Verfahrenseröffnung vornimmt, entscheidet über die Wirksamkeit allein das allgemeine Insolvenzstatut, wonach die Verfügungen regelmäßig unwirksam sind, da der Schuldner seine Verfügungsbefugnis mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in aller Regel verliert.
3Dagegen sehen die Rechte der meisten Mitgliedstaaten einen Gutglaubensschutz bis zur Eintragung der Insolvenzeröffnung in das betreffende Register vor, sodass (entgeltliche) Verfügungen des Schuldners vor dieser Eintragung wirksam sein können (zum deutschen Recht vgl. § 349 InsO Rz. 2).