Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
Artikel 40
Pflicht zur Unterrichtung der Gläubiger
(1) Sobald in einem Mitgliedstaat ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, unterrichtet das zuständige Gericht dieses Staates oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich die bekannten Gläubiger, die in den anderen Mitgliedstaaten ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben.
(2) 1Die Unterrichtung erfolgt durch individuelle Übersendung eines Vermerks und gibt insbesondere an, welche Fristen einzuhalten sind, welches die Versäumnisfolgen sind, welche Stelle für die Entgegennahme der Anmeldungen zuständig ist und welche weiteren Maßnahmen vorgeschrieben sind. 2In dem Vermerk ist auch anzugeben, ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.
Artikel 102 § 11 EGInsO
Unterrichtung der Gläubiger
1Neben dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Folgen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. 2§ 8 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.
1Die Vorschrift soll die umfassende Unterrichtung der Gläubiger sicherstellen, um diesen die Möglichkeit einer interessengerechten und effektiven Teilnahme am Verfahren zu eröffnen. Die Information der Gläubiger hat durch das Insolvenzgericht oder durch den bestellten Verwalter zu erfolgen.
2In Deutschland wird die Unterrichtung der Gläubiger im Regelfall gemäß § 8 Abs. 3 InsO dem Verwalter übertragen, was nach Art. 102 § 11 Satz 2 EGInsO auch in internationalen Verfahren möglich ist. Für den notwendigen Inhalt der Unterrichtung gilt Absatz 2. Für die Form ist Art. 42 zu beachten.
3Art. 102 § 11 EGInsO konkretisiert die Durchführung in Deutschland dahingehend, dass die Gläubiger im Hinblick auf die nachteiligen Kostenfolgen bei einer nachträglichen Forderungsanmeldung gemäß § 177 InsO über diese Folgen gesondert zu unterrichten sind. Ein diesen Anforderungen entsprechendes Formblatt kann im Internet abgerufen werden.1
4Da die Information der Gläubiger nach Absatz 2 „individuell“ zu erfolgen hat, kommen keine Veröffentlichungen in Printmedien oder im Internet in Betracht. Es hat vielmehr eine unmittelbare Zustellung an die Einzelgläubiger, im Regelfall auf dem Postwege, zu erfolgen. Da dies in der Regel einen hohen Zeit- und Kostenaufwand bedingt, sollte der europäische Gesetzgeber künftig regeln, dass die Information in einem gesonderten Internetportal ausreicht, wie dies in vielen Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene bereits Praxis ist.
- 1
- 1)Formblatt abrufbar unter www.bmj.bund.de, „Themen – Rechtspflege – Insolvenzordnung“.