Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 2
Amtsgericht als Insolvenzgericht
(1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
(2) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
Literatur: Landfermann, Der Ablauf eines künftigen Insolvenzverfahrens, BB 1995, 1649.
Übersicht
I. Allgemeines, Normzweck1 II. Die sachliche Zuständigkeit2 1. Ausschließliche Zuständigkeit2 2. Verfahren bei Unzuständigkeit3 3. Ermächtigung zur Ausnahmeregelung4 III. Die funktionelle Zuständigkeit5Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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