Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 4c
Aufhebung der Stundung
Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn
- 1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
- 2. die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
- 3. der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
- 4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;*)
- 5. die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.
*) Nummer 4 geändert durch Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013, BGBl. I 2013, 2379, m. W. v. 1.7.2014. In der bis zum 30.6.2014 geltenden Fassung lautete Nummer 4:
„4. der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt; § 296 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
Übersicht
I. Allgemeines, Normzweck1 II. Aufhebung der Stundung2 1. Verfahren2 2. Materielle Voraussetzungen der Aufhebung3 a) Falsche Angaben (Nr. 1 Halbs. 1)3 b) Nichtabgabe der geforderten Erklärung (Nr. 1 Halbs. 2)5 c) Unrichtigkeit der Stundungsentscheidung (Nr. 2)6 d) Schuldhafter Zahlungsrückstand (Nr. 3)7 e) Verletzung der Erwerbsobliegenheit (Nr. 4)8 f) Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung (Nr. 5)11 III. Ermessen des Gerichts12 IV. Entscheidung13 1. Inhalt13 2. Form14 V. Wirkungen der Aufhebung15 VI. Rechtsmittel17Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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