Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 4d
Rechtsmittel
(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) 1Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. 2Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.
Übersicht
I. Allgemeines, Normzweck1 II. Rechtsmittel2 1. Rechtsmittel des Schuldners2 2. Rechtsmittel der Staatskasse4 3. Rechtsmittel Dritter5 III. Verfahren6Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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