Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 6
Sofortige Beschwerde
(1) 1Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. 2Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) 1Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. 2Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
Literatur: Kirchhof, Insolvenzrechtliche weitere Beschwerden im Zickzackkurs, ZInsO 2012, 16.
Übersicht
I. Allgemeines, Normzweck1 II. Sofortige Beschwerde2 1. Statthaftigkeit3 2. Zulässigkeit4 3. Wirkung der Beschwerdeeinlegung9 4. Verfahren10 a) Abhilfeverfahren10 b) Beschwerdeverfahren12 5. Entscheidung14 6. Wirksamkeit der Entscheidung19 7. Prozesskostenhilfe20 III. Rechtspflegererinnerung21 IV. Rechtsbeschwerde22 1. Zulassungsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO26 2. Einlegung der Rechtsbeschwerde28 a) Frist28 b) Form29 c) Begründung30 3. Wirkung der Beschwerdeeinlegung32 4. Verfahren33 5. Begründetheit (§ 576 ZPO)35 6. Entscheidung36 7. Prozesskostenhilfe39 V. Anhörungsrüge, außerordentliche Beschwerde40 VI. Formelle und materielle Rechtskraft41Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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