Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 31
Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregister
Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:
- 1. im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses;
- 2. im Falle der Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse eine Ausfertigung des abweisenden Beschlusses, wenn der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, die durch die Abweisung mangels Masse aufgelöst wird.
Übersicht
I. Normzweck1 II. Inhalt und Umfang der Mitteilungspflichten2 III. Weitere Mitteilungspflichten nach der InsO und EuInsVO4 IV. Mitteilungspflichten außerhalb der Insolvenzordnung6Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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