Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 34
Rechtsmittel
(1) Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 erfolgt, dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) 1Sobald eine Entscheidung, die den Eröffnungsbeschluß aufhebt, Rechtskraft erlangt hat, ist die Aufhebung des Verfahrens öffentlich bekanntzumachen. 2§ 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Die Wirkungen der Rechtshandlungen, die vom Insolvenzverwalter oder ihm gegenüber vorgenommen worden sind, werden durch die Aufhebung nicht berührt.
Übersicht
I. Normzweck1 II. Sofortige Beschwerde, Verfahren, Wirkung2 III. Beschwerde gegen die Ablehnung der Eröffnung (Abs. 1)5 1. Statthaftigkeit5 2. Beschwerdeberechtigung6 a) Beschwerde eines Gläubigers7 b) Beschwerde des Schuldners8 3. Beschwerdegründe12 4. Entscheidung des Beschwerdegerichts17 IV. Beschwerde gegen die Eröffnung (Abs. 2)19 1. Statthaftigkeit19 2. Beschwerdeberechtigung20 3. Beschwer, Rechtsschutzbedürfnis23 a) Schuldnerbeschwerde mit dem Ziel der Abweisung mangels Masse24 aa) Eröffnung auf Gläubigerantrag24 bb) Eröffnung auf eigenen Antrag des Schuldners25 b) Einwand der zwischenzeitlichen Befriedigung des Gläubigers28 c) Weitere Ausnahmen vom Erfordernis der formellen Beschwer29 4. Begründetheit der Beschwerde32 5. Entscheidung des Beschwerdegerichts im Falle des Absatzes 236 V. Folgen der rechtskräftigen Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses (Abs. 3)41 1. Allgemeines41 2. Wirksamkeit der Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters43 3. Bekanntmachung und Mitteilung der Entscheidung45Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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