Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 38
Begriff der Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).
Literatur: Lüke, Umweltrecht und Insolvenz, in: Kölner Schrift für Insolvenzrecht, 2. Aufl. 2000, S. 859; Häsemeyer, Die Altlasten – Ein Prüfstein für wechselseitige Abstimmungen zwischen dem Insolvenzrecht und dem Verwaltungsakt, in: Festschrift für Wilhelm Uhlenbruck, 2000, S. 97; Onusseit, Das Urteil des BFH vom 9.12.2010 – V R 22/10, DZWIR 2011, 353; Sämisch/Adam, Fiskalische Begehrlichkeiten: Insolvenzforderung oder Masseverbindlichkeit?, ZInsO 2010, 934.
Übersicht
I. Vorbemerkung1 II. Vermögensanspruch, Haftungsmasse4 III. Persönliche Forderung14 IV. Begründetheit zum Zeitpunkt der Eröffnung16 V. Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen21Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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