Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 41
Nicht fällige Forderungen
(1) Nicht fällige Forderungen gelten als fällig.
(2) 1Sind sie unverzinslich, so sind sie mit dem gesetzlichen Zinssatz abzuzinsen. 2Sie vermindern sich dadurch auf den Betrag, der bei Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen für die Zeit von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung entspricht.
Übersicht
I. Vorbemerkung1 II. Grundsatz2 III. Abzinsung3 IV. Fälligkeit von Steuerforderungen6 1. Bei Insolvenzeröffnung fällige Steuern7 2. Bei Insolvenzeröffnung nicht fällige Steuern8Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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