Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 43
Haftung mehrerer Personen
Ein Gläubiger, dem mehrere Personen für dieselbe Leistung auf das Ganze haften, kann im Insolvenzverfahren gegen jeden Schuldner bis zu seiner vollen Befriedigung den ganzen Betrag geltend machen, den er zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens zu fordern hatte.
Übersicht
I. Vorbemerkung1 II. Geltungsbereich2 III. Wirkungen3Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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