Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 58
Aufsicht des Insolvenzgerichts
(1) 1Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. 2Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.
(2) 1Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. 2Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. 3Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.
Übersicht
I. Vorbemerkung1 II. Aufsicht2 1. Ausübung der Aufsicht5 2. Umfang der Aufsicht9 III. Maßnahmen des Insolvenzgerichts11 1. Androhung des Zwangsgeldes13 2. Festsetzung und Höhe des Zwangsgeldes15 3. Wiederholte Zwangsgeldfestsetzung17 4. Rechtsmittel18 IV. Befangenheit des Richters/Rechtspflegers21 V. Herausgabepflichten22Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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