Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 61
Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten
1Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. 2Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.
Literatur: Hees, Haftung des Insolvenzverwalters aus § 61 InsO auch bei Sekundäransprüchen?, ZIP 2011, 502; Huep/Webel, Zur Kostenrisikoverteilung in massearmen Verfahren bei Kostenstundung, NZI 2011, 389; Richter/Völksen, Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters wegen unterbliebener Freistellung von Arbeitnehmern bei späterer Anzeige der Masseunzulänglichkeit, ZIP 2011, 1800; Webel, Die Haftung des Insolvenzverwalters im Rahmen des § 61 InsO, 2008.
Übersicht
I. Normzweck1 II. Anwendungsbereich und Abgrenzung zu anderen Haftungsnormen2 1. Anwendungsbereich3 2. Abgrenzung zu anderen Haftungsregelungen4 III. Voraussetzungen der Haftung6 1. Durch eine Rechtshandlung des Verwalters begründete Masseverbindlichkeit (Satz 1)7 2. Erkennbarkeit der Masseunzulänglichkeit (Satz 2)12 3. Haftung für gesetzlich begründete Masseverbindlichkeiten18 IV. Umfang des Schadensersatzes19Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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