Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 71
Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
1Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind den absonderungsberechtigten Gläubigern und den Insolvenzgläubigern zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie schuldhaft die Pflichten verletzen, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen. 2§ 62 gilt entsprechend.
Literatur: Cranshaw, Haftung Versicherung und Haftungsbeschränkung des (vorläufigen) Gläubigerausschusses?, ZInsO 2012, 1151; Ganter, Die Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses nach § 71 InsO, in Festschrift für Gero Fischer, S. 121.
Übersicht
I. Allgemeines1 II. Voraussetzungen und Umfang der Haftung2 1. Pflichtverletzung3 2. Verschulden4 3. Schaden6 III. Verjährung7 IV. Gesamtschuldnerische Haftung8 V. Verhältnis zu anderen Ansprüchen, Versicherung, Aufrechnung9Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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