Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 83
Erbschaft. Fortgesetzte Gütergemeinschaft
(1) 1Ist dem Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Erbschaft oder ein Vermächtnis angefallen oder geschieht dies während des Verfahrens, so steht die Annahme oder Ausschlagung nur dem Schuldner zu. 2Gleiches gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
(2) Ist der Schuldner Vorerbe, so darf der Insolvenzverwalter über die Gegenstände der Erbschaft nicht verfügen, wenn die Verfügung im Falle des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem Nacherben gegenüber unwirksam ist.
Literatur: Landfermann, Allgemeine Wirkungen der Insolvenzeröffnung, in: Kölner Schrift, 1. Aufl. 1997, S. 127; Vallender, Einzelzwangsvollstreckung im neuen Insolvenzverfahren, ZIP 1997, 1993; Vallender, Doppelinsolvenz: Erben und Nachlassinsolvenz, NZI 2005, 318.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift1 II. Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses (Abs. 1 Satz 1)2 III. Ablehnung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft (Abs. 1 Satz 2)6 IV. Vorerbschaft (Abs. 2)7Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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