Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 84
Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft
(1) 1Besteht zwischen dem Schuldner und Dritten eine Gemeinschaft nach Bruchteilen, eine andere Gemeinschaft oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so erfolgt die Teilung oder sonstige Auseinandersetzung außerhalb des Insolvenzverfahrens. 2Aus dem dabei ermittelten Anteil des Schuldners kann für Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis abgesonderte Befriedigung verlangt werden.
(2) 1Eine Vereinbarung, durch die bei einer Gemeinschaft nach Bruchteilen das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt worden ist, hat im Verfahren keine Wirkung. 2Gleiches gilt für eine Anordnung dieses Inhalts, die ein Erblasser für die Gemeinschaft seiner Erben getroffen hat, und für eine entsprechende Vereinbarung der Miterben.
Literatur: K. Schmidt, Das Vollstreckungs- und Insolvenzrecht der stillen Gesellschaft, KTS 1977, 1.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift1 II. Teilung oder sonstige Auseinandersetzung (Abs. 1 Satz 1)2 III. Absonderung (Abs. 1 Satz 2)10 IV. Vertragliche Auseinandersetzungsbeschränkung (Abs. 2)11Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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