Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 85
Aufnahme von Aktivprozessen
(1) 1Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufaufgenommengenommen werden. 2Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.
Literatur: Pape/Voigt, Zur Zulässigkeit von Individualklagen trotz Gesamtvollstreckung, WiB 1995, 618; K. Schmidt, Unterbrechung und Fortsetzung von Prozessen im Konkurs einer Handelsgesellschaft – Fragen und Thesen zu §§ 240 ZPO, 10 ff KO (96 ff InsO), KTS 1994, 309; Uhlenbruck, Kosten eines nach Unterbrechung wieder aufgenommenen Prozesses im Insolvenzverfahren, ZIP 2001, 1988.
Übersicht
I. Geltungsbereich1 II. Verfahrensfortgang während der Insolvenz3 1. Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter (Abs. 1 Satz 1)3 2. Verzögerung der Aufnahme (Abs. 1 Satz 2) und Aufnahmestreit7 3. Ablehnung der Aufnahme (Abs. 2)10Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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