Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 86
Aufnahme bestimmter Passivprozesse
(1) Rechtsstreitigkeiten, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner anhängig sind, können sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Gegner aufgenommen werden, wenn sie betreffen:
- 1. die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse,
- 2. die abgesonderte Befriedigung oder
- 3. eine Masseverbindlichkeit.
(2) Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so kann der Gegner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten des Rechtsstreits nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Literatur: Henckel, Grenzen der Vermögenshaftung, JuS 1985, 836; Henckel, Vorbeugender Rechtsschutz im Zivilrecht, AcP 174 (1974), 97; Paulus, Sinn und Formen der Gläubigeranfechtung, AcP 155 (1956), 277; K. Schmidt, Konkursanfechtung und Drittwiderspruchsklage, JZ 1990, 619; K. Schmidt, Zwangsvollstreckung in anfechtbar veräußerte Gegenstände, JZ 1987, 889; K. Schmidt, Unterlassungsanspruch, Unterlassungsklage und deliktischer Ersatzanspruch im Konkurs – Eine Untersuchung am Beispiel des Patentverletzungsstreits, ZZP 90 (1977), 38; Smid, Zwangsvollstreckung und Passivprozess durch Sicherungsnehmer als Gläubiger und Kläger in der Insolvenz des Sicherungsgebers, ZInsO 2001, 433.
Übersicht
I. Geltungsbereich1 1. Prozesse, die die Aussonderung von Gegenständen betreffen (Abs. 1 Nr. 1)2 2. Prozesse, die die abgesonderte Befriedigung betreffen (Abs. 1 Nr. 2)3 3. Prozesse, die eine Masseverbindlichkeit betreffen (Abs. 1 Nr. 3)4 II. Verfahrensfortgang während der Insolvenz5 1. Aufnahme des Verfahrens (Abs. 1)5 2. Anerkenntnis durch den Insolvenzverwalter (Abs. 2)7Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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