Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 95
Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren
(1) 1Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. 2Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. 3Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) 1Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. 2Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
Literatur: Onusseit, Aufrechnung des Finanzamts in der Insolvenz, ZInsO 2005, 638.
Übersicht
I. Vorbemerkung1 II. Eintritt der Aufrechnungslage im Insolvenzverfahren2 III. Ausschluss nach Absatz 1 Satz 38 IV. Besonderheiten bei Steuerforderungen11 V. Aufrechnung bei Währungs- bzw. Rechnungseinheitsungleichartigkeit16Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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