Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 106
Vormerkung
(1) 1Ist zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück des Schuldners oder an einem für den Schuldner eingetragenen Recht oder zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen, so kann der Gläubiger für seinen Anspruch Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen. 2Dies gilt auch, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber weitere Verpflichtungen übernommen hat und diese nicht oder nicht vollständig erfüllt sind.
(2) Für eine Vormerkung, die im Schiffsregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, gilt Absatz 1 entsprechend.
Literatur: Assmann, Insolvenzfestigkeit von vormerkungsgesicherten künftigen Ansprüchen, ZfIR 2002, 11; Lüke, Die Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf den Vollzug eines Grundstückserwerbsvertrags, ZfIR 2013, 573; Böttcher, Der gesetzliche Löschungsanspruch des § 1179a BGB bei Insolvenz des Grundstückseigentümers, ZfIR 2007, 395; Fischer, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Insolvenzrecht im Jahr 2001, NZI 2002, 281; Piegsa, Der Grundstückskaufvertrag in der Insolvenz, RNotZ 2010, 433; Raebel, Rückschlagsperre im System der Verfügungshindernisse und Verfügungsbeschränkungen, in: Festschrift für Hans-Peter Kirchhof, 2003, S. 443; Windel, Der insolvenzrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und seine Auswirkungen auf die Abwicklung schwebender Austauschverträge, Jura 2002, 230.
Übersicht
I. Bedeutung1 II. Anwendbarkeit2 III. Rechtsfolge7Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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