Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 111
Veräußerung des Miet- oder Pachtobjekts
1Veräußert der Insolvenzverwalter einen unbeweglichen Gegenstand oder Räume, die der Schuldner vermietet oder verpachtet hatte, und tritt der Erwerber anstelle des Schuldners in das Miet- oder Pachtverhältnis ein, so kann der Erwerber das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. 2Die Kündigung kann nur für den ersten Termin erfolgen, für den sie zulässig ist.
Literatur: Wortberg, Die Mieterdienstbarkeit – Zum Interessenausgleich zwischen Vermieter, Mieter und finanzierender Bank, ZfIR 2011, 591.
Übersicht
I. Bedeutung und Anwendungsbereich1 II. Einmaliges Sonderkündigungsrecht2Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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