Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 117
Erlöschen von Vollmachten
(1) Eine vom Schuldner erteilte Vollmacht, die sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
(2) Soweit ein Auftrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 115 Abs. 2 fortbesteht, gilt auch die Vollmacht als fortbestehend.
(3) Solange der Bevollmächtigte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, haftet er nicht nach § 179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Übersicht
I. Allgemeines1 1. Normzweck1 2. Anwendungsbereich2 II. Erlöschen von Vollmachten (Abs. 1)3 III. Fiktion des Fortbestehens bei Notgeschäftsführung (Abs. 2)6 IV. Haftung des vollmachtlosen Vertreters (Abs. 3)7Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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