Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 120
Kündigung von Betriebsvereinbarungen
(1) 1Sind in Betriebsvereinbarungen Leistungen vorgesehen, welche die Insolvenzmasse belasten, so sollen Insolvenzverwalter und Betriebsrat über eine einvernehmliche Herabsetzung der Leistungen beraten. 2Diese Betriebsvereinbarungen können auch dann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden, wenn eine längere Frist vereinbart ist.
(2) Unberührt bleibt das Recht, eine Betriebsvereinbarung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Literatur: Oetker/Friese, Massebelastende Betriebsvereinbarungen in der Insolvenz (§ 120 InsO), DZWIR 2001, 397.
Übersicht
I. Allgemeines1 II. Belastende Betriebsvereinbarung2 1. Betriebsvereinbarung2 2. Belastende Leistungen4 III. Verhandlungen über eine Herabsetzung der Leistungen (Abs. 1 Satz 1)5 IV. Ordentliche Kündigung (Abs. 1 Satz 2)6 1. Teilkündigung8 2. Nachwirkung kraft Gesetzes9 V. Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (Abs. 2)10 1. Voraussetzungen10 2. Verhandlungsobliegenheit12 3. Wegfall/Störung der Geschäftsgrundlage13Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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