Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 124
Sozialplan vor Verfahrenseröffnung
(1) Ein Sozialplan, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nicht früher als drei Monate vor dem Eröffnungsantrag aufgestellt worden ist, kann sowohl vom Insolvenzverwalter als auch vom Betriebsrat widerrufen werden.
(2) Wird der Sozialplan widerrufen, so können die Arbeitnehmer, denen Forderungen aus dem Sozialplan zustanden, bei der Aufstellung eines Sozialplans im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.
(3) 1Leistungen, die ein Arbeitnehmer vor der Eröffnung des Verfahrens auf seine Forderung aus dem widerrufenen Sozialplan erhalten hat, können nicht wegen des Widerrufs zurückgefordert werden. 2Bei der Aufstellung eines neuen Sozialplans sind derartige Leistungen an einen von einer Entlassung betroffenen Arbeitnehmer bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Sozialplanforderungen nach § 123 Abs. 1 bis zur Höhe von zweieinhalb Monatsverdiensten abzusetzen.
Übersicht
I. Anwendungsbereich (Abs. 1)1 1. Insolvenznahe Sozialpläne1 a) Verzicht2 b) Verwirkung3 c) Gebot des Widerrufs4 2. Insolvenzferne Sozialpläne5 II. Widerruf insolvenznaher Pläne (Abs. 2)6 1. Ausübung des Widerrufsrechts6 2. Rechtsfolgen des Widerrufs9 3. Aufstellung eines neuen Sozialplans10 III. Ausschluss der Rückforderung bereits erfolgter Sozialplanleistungen (Abs. 3)11 IV. Wegfall der Geschäftsgrundlage12Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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