Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 125
Interessenausgleich und Kündigungsschutz
(1) 1Ist eine Betriebsänderung (§ 111 des Betriebsverfassungsgesetzes) geplant und kommt zwischen Insolvenzverwalter und Betriebsrat ein Interessenausgleich zustande, in dem die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, namentlich bezeichnet sind, so ist § 1 des Kündigungsschutzgesetzes mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. es wird vermutet, daß die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der bezeichneten Arbeitnehmer durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung in diesem Betrieb oder einer Weiterbeschäftigung zu unveränderten Arbeitsbedingungen entgegenstehen, bedingt ist;
- 2. die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden; sie ist nicht als grob fehlerhaft anzusehen, wenn eine ausgewogene Personalstruktur erhalten oder geschaffen wird.
2Satz 1 gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat.
(2) Der Interessenausgleich nach Absatz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats nach § 17 Abs. 3 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes.
Übersicht
I. Allgemeines1 II. Betriebsänderung4 III. Interessenausgleich8 1. Verfahren9 2. Form10 3. Namentliche Bezeichnung der Arbeitnehmer11 4. Rechtsfolge12 IV. Vermutung der Betriebsbedingtheit13 1. Umfang der Vermutung13 2. Kausalzusammenhang zwischen Kündigung und Betriebsänderung15 3. Verteilung der Darlegungs- und Beweislast16 V. Eingeschränkte Überprüfung der Sozialauswahl19 1. Grobe Fehlerhaftigkeit20 2. Gruppenauswahl21 3. Sicherung und Schaffung ausgewogener Personalstruktur23 4. Darlegungs- und Beweislast25 VI. Wesentliche Änderung der Sachlage27 VII. Wiedereinstellungsanspruch30 VIII. Ersetzung der Stellungnahme des Betriebsrats i. S. des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG (Abs. 2)31 IX. Kündigung von Betriebsratsmitgliedern34Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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