Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 127
Klage des Arbeitnehmers
(1) 1Kündigt der Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer, der in dem Antrag nach § 126 Abs. 1 bezeichnet ist, und erhebt der Arbeitnehmer Klage auf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst oder die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt ist, so ist die rechtskräftige Entscheidung im Verfahren nach § 126 für die Parteien bindend. 2Dies gilt nicht, soweit sich die Sachlage nach dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat.
(2) Hat der Arbeitnehmer schon vor der Rechtskraft der Entscheidung im Verfahren nach § 126 Klage erhoben, so ist die Verhandlung über die Klage auf Antrag des Verwalters bis zu diesem Zeitpunkt auszusetzen.
Übersicht
I. Allgemeines1 II. Tatbestandsvoraussetzungen für die Bindungswirkung3 1. Kündigung des Insolvenz-verwalters3 2. Benennung des Arbeitnehmers im Antrag nach Abs. 14 III. Entscheidung im Beschlussverfahren5 IV. Kündigungsschutzklage6 V. Bindungswirkung7 1. Von der Bindungswirkung erfasste Arbeitnehmer8 2. Grenze der Bindungswirkung9 3. Wesentliche Änderung der Sachlage10 4. Maßgeblicher Zeitpunkt12 VI. Aussetzung des Individualverfahrens14Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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