Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 136
Stille Gesellschaft
(1) 1Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, durch die einem stillen Gesellschafter die Einlage ganz oder teilweise zurückgewährt oder sein Anteil an dem entstandenen Verlust ganz oder teilweise erlassen wird, wenn die zugrunde liegende Vereinbarung im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts oder nach diesem Antrag getroffen worden ist. 2Dies gilt auch dann, wenn im Zusammenhang mit der Vereinbarung die stille Gesellschaft aufgelöst worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn ein Eröffnungsgrund erst nach der Vereinbarung eingetreten ist.
Literatur: Florstedt, Zum Ordnungswert des § 136 InsO, ZInsO 2007, 914; Mylich, Ansprüche gegen stille Gesellschafter nach Auszahlung von Scheingewinnen, ZIP 2011, 2182.
Übersicht
I. Normzweck und Gegenstand1 II. Anfechtungstatbestand2 1. Stille Gesellschaft2 2. Rechtshandlung3 3. Anfechtungsfrist5 4. Weitere Anfechtungsvoraussetzungen7 5. Beweislast8 III. Verhältnis zu anderen Anfechtungsvorschriften9Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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