Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 139
Berechnung der Fristen vor dem Eröffnungsantrag
(1) 1Die in den §§ 88, 130 bis 136 bestimmten Fristen beginnen mit dem Anfang des Tages, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, an dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht eingegangen ist. 2Fehlt ein solcher Tag, so beginnt die Frist mit dem Anfang des folgenden Tages.
(2) 1Sind mehrere Eröffnungsanträge gestellt worden, so ist der erste zulässige und begründete Antrag maßgeblich, auch wenn das Verfahren auf Grund eines späteren Antrags eröffnet worden ist. 2Ein rechtskräftig abgewiesener Antrag wird nur berücksichtigt, wenn er mangels Masse abgewiesen worden ist.
Übersicht
I. Normzweck und Gegenstand1 II. Fristberechnung nach Absatz 12 1. Fristbeginn nach Satz 12 2. Fristberechnung nach Satz 24 III. Mehrere Eröffnungsanträge (Abs. 2)5 1. Anwendungsbereich5 2. Folgen der Fristberechnung nach Satz 16 3. Mangels Masse abgewiesener Antrag (Satz 2)8 4. Weitere Ausnahmen9Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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