Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 148
Übernahme der Insolvenzmasse
(1) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
(2) 1Der Verwalter kann auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses die Herausgabe der Sachen, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen. 2§ 766 der Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vollstreckungsgerichts das Insolvenzgericht tritt.
Übersicht
I. Vorbemerkung1 II. Inbesitznahme3 III. In Besitz zu nehmende Insolvenzmasse8 IV. Herausgabevollstreckung16 V. Rechtsmittel und Vollstreckungsschutz20 VI. Verwaltung der Insolvenzmasse22Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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