Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 161
Vorläufige Untersagung der Rechtshandlung
1In den Fällen des § 160 hat der Insolvenzverwalter vor der Beschlussfassung des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung den Schuldner zu unterrichten, wenn dies ohne nachteilige Verzögerung möglich ist. 2Sofern nicht die Gläubigerversammlung ihre Zustimmung erteilt hat, kann das Insolvenzgericht auf Antrag des Schuldners oder einer in § 75 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Mehrzahl von Gläubigern und nach Anhörung des Verwalters die Vornahme der Rechtshandlung vorläufig untersagen und eine Gläubigerversammlung einberufen, die über die Vornahme beschließt.
Übersicht
I. Vorbemerkung1 II. Untersagungsverfahren2 1. Zulässigkeit2 2. Unterrichtung des Schuldners3 3. Antrag einer Gläubigerminderheit5 4. Einberufung der Gläubigerversammlung6 III. Rechtsmittel7Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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