Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 173
Verwertung durch den Gläubiger
(1) Soweit der Insolvenzverwalter nicht zur Verwertung einer beweglichen Sache oder einer Forderung berechtigt ist, an denen ein Absonderungsrecht besteht, bleibt das Recht des Gläubigers zur Verwertung unberührt.
(2) 1Auf Antrag des Verwalters und nach Anhörung des Gläubigers kann das Insolvenzgericht eine Frist bestimmen, innerhalb welcher der Gläubiger den Gegenstand zu verwerten hat. 2Nach Ablauf der Frist ist der Verwalter zur Verwertung berechtigt.
Übersicht
I. Vorbemerkung1 II. Verwertung durch den Gläubiger2 III. Antrag des Verwalters auf beschleunigte Verwertung3 IV. Unbewegliches Vermögen5Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Käufer ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.