Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 175
Tabelle
(1) 1Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. 2Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus einer vorsätzlich pflichtwidrig verletzten gesetzlichen Unterhaltspflicht oder aus einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.*)
*) Absatz 2 m. W. v. 1.7.2014 geändert durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013 (BGBl. I 2013, 2379). In der bis zum 30.6.2014 geltenden Fassung lautete Absatz 2:
„(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.“
Literatur: Bähr, Forderungsprüfung und Tabellenführung, InVo 1998, 205; Eckardt, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, in: Kölner Schrift, 2. Aufl. 2000, S. 743; Schmerbach, Bestreiten der Deliktseigenschaft gem. § 175 II InsO nur durch den Schuldner?, NZI 2008, 534.
Übersicht
I. Regelungsinhalt1 II. Erfassung der Forderungen2 III. Zurückweisungsrecht des Insolvenzverwalters5 IV. Niederlegung und Verbleib der Tabelle9 V. Hinweispflicht des Gerichts auf von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen12Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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