Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 178
Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
(1) 1Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. 2Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) 1Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. 2Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. 3Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.
Literatur: Eckardt, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, in: Kölner Schrift, 2. Aufl. 2000, S. 743; Eisner, Der isolierte Widerspruch des Schuldners gegen eine Forderung aus unerlaubter Handlung, NZI 2003, 480; Kehe/Meyer/Schmerbach, Anmeldung und Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung – Teil 2, ZInsO 2002, 660; Kübler, Zur Abgrenzung der Zuständigkeit von Gesamtvollstreckungsgericht und Verwalter bei der Feststellung der Schuldenmasse, in: Festschrift für Wolfram Henckel, 1995, S. 495; Merkle, Die Zuständigkeit von Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren, Rpfleger 2001, 165.
Übersicht
I. Regelungsinhalt1 II. Feststellung der Forderung2 III. Gegenstand der Feststellung5 IV. Inhalt des Tabelleneintrags6 V. Wechsel- und Schuldurkunden8 VI. Berichtigung von Tabelleneintragungen10 VII. Rechtsmittel gegen Tabelleneintragungen13 VIII. Rechtswirkungen der Tabelleneintragungen15Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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