Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 180
Zuständigkeit für die Feststellung
(1) 1Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. 2Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. 3Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.
Literatur: Eckardt, Die Feststellung und Befriedigung des Insolvenzgläubigerrechts, in: Kölner Schrift, 2. Aufl. 2000, S. 743; Heidbrink/Gräfin von der Groeben, Insolvenz und Schiedsverfahren, ZIP 2006, 265.
Übersicht
I. Regelungsinhalt1 II. Feststellungsklage im ordentlichen Verfahren (Abs. 1)2 III. Feststellung bei besonderen Verfahrensarten4 1. Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozesses4 2. Mahnverfahren5 3. Schiedsverfahren6 IV. Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits (Abs. 2)7Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Käufer ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.