Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 196
Schlussverteilung
(1) Die Schlussverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.
(2) Die Schlussverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
Übersicht
I. Vorbemerkung1 II. Ende der Verwertung2 III. Durchführung der Verteilung3 IV. Zustimmungserfordernis5 V. Rechtsmittel7Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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