Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 203
Anordnung der Nachtragsverteilung
(1) Auf Antrag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers oder von Amts wegen ordnet das Insolvenzgericht eine Nachtragsverteilung an, wenn nach dem Schlusstermin
- 1. zurückbehaltene Beträge für die Verteilung frei werden,
- 2. Beträge, die aus der Insolvenzmasse gezahlt sind, zurückfließen oder
- 3. Gegenstände der Masse ermittelt werden.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens steht der Anordnung einer Nachtragsverteilung nicht entgegen.
(3) 1Das Gericht kann von der Anordnung absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag oder den ermittelten Gegenstand dem Schuldner überlassen, wenn dies mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags oder den geringen Wert des Gegenstands und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. 2Es kann die Anordnung davon abhängig machen, dass ein Geldbetrag vorgeschossen wird, der die Kosten der Nachtragsverteilung deckt.
Übersicht
I. Vorbemerkung1 II. Einbezogene Fälle2 1. Zurückbehaltene Beträge (Abs. 1 Nr. 1)3 2. Zurückfließende Beträge (Abs. 1 Nr. 2)4 3. Nachträgliche Ermittlung von Massegegenständen (Abs. 1 Nr. 3)5 4. Fortdauer der Beschlagnahme7 III. Verfahren8 IV. Fortdauer des Amtes des Insolvenzverwalters13 V. Steuerrecht14Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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