Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 209
Befriedigung der Massegläubiger
(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;
- 2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
- 3. die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.
(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten
- 1. aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
- 2. aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
- 3. aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
Übersicht
I. Vorbemerkung1 II. Vorrangige Verfahrenskosten (Abs. 1 Nr. 1)2 III. Neumasseverbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 2)3 1. Begründung nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit3 2. Verbindlichkeiten aus gegenseitigem Vertrag (Abs. 2 Nr. 1)4 3. Dauerschuldverhältnis und Kündigung (Abs. 2 Nr. 2)6 4. Dauerschuldverhältnis und Gegenleistung (Abs. 2 Nr. 3)9 5. Weitere Neumasseverbindlichkeiten10 6. Verfolgung von Neumasseverbindlichkeiten13 IV. Altmasseverbindlichkeiten (Abs. 1 Nr. 3)14 V. Sonstige Ansprüche16Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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