Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 247
Zustimmung des Schuldners
(1) Die Zustimmung des Schuldners zum Plan gilt als erteilt, wenn der Schuldner dem Plan nicht spätestens im Abstimmungstermin schriftlich widerspricht.
(2) Ein Widerspruch ist im Rahmen des Absatzes 1 unbeachtlich, wenn
- 1. der Schuldner durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und
- 2. kein Gläubiger einen wirtschaftlichen Wert erhält, der den vollen Betrag seines Anspruchs übersteigt.
Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Käufer ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.