Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 270c
Bestellung des Sachwalters
1Bei Anordnung der Eigenverwaltung wird anstelle des Insolvenzverwalters ein Sachwalter bestellt. 2Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
Übersicht
I. Norminhalt1 II. Bestellung eines Sachwalters2 III. Registereintragungen4Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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