Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 271
Nachträgliche Anordnung
1Beantragt die Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger die Eigenverwaltung, so ordnet das Gericht diese an, sofern der Schuldner zustimmt. 2Zum Sachwalter kann der bisherige Insolvenzverwalter bestellt werden.
Übersicht
I. Normzweck und -inhalt1 II. Nachträgliche Anordnung der Eigenverwaltung2 1. Voraussetzungen2 2. Entscheidung des Insolvenz-gerichts3 III. Anfechtung des Beschlusses der Gläubigerversammlung5Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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