Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 272
Aufhebung der Anordnung
(1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf,
- 1. wenn dies von der Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird;
- 2. wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzung des § 270 Absatz 2 Nummer 2 weggefallen ist und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen;
- 3. wenn dies vom Schuldner beantragt wird.
(2) 1Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. 2Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. 3Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.
Übersicht
I. Normzweck und -inhalt1 II. Aufhebung der Eigenverwaltung2 1. Antrag der Gläubigerversammlung3 2. Antrag einzelner Gläubiger5 3. Antrag des Schuldners7 III. Folgeentscheidungen9Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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