Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 278
Mittel zur Lebensführung des Schuldners
(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.
(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
Literatur: Pape, Die Eigenverwaltung des Schuldners nach der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift, 2. Aufl. 2000, S. 895.
Übersicht
I. Normzweck- und inhalt1 II. Umfang und Herkunft der Mittel2 III. Anspruchsberechtigter Personenkreis5 IV. Verhältnis zur Unterhaltsgewährung nach §§ 100, 1018 V. Übermäßige Mittelentnahme9Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Käufer ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.