Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 279
Gegenseitige Verträge
1Die Vorschriften über die Erfüllung der Rechtsgeschäfte und die Mitwirkung des Betriebsrats (§§ 103 bis 128) gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Insolvenzverwalters der Schuldner tritt. 2Der Schuldner soll seine Rechte nach diesen Vorschriften im Einvernehmen mit dem Sachwalter ausüben. 3Die Rechte nach den §§ 120, 122 und 126 kann er wirksam nur mit Zustimmung des Sachwalters ausüben.
Übersicht
I. Normzweck und -inhalt1 II. Ausübung der Rechte im Einvernehmen mit dem Sachwalter2 III. Ausübung der Rechte mit Zustimmung des Sachwalters5Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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