Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
© RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 289*)
Einstellung des Insolvenzverfahrens
Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.
*) § 289 ersetzt durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013, BGBl. I, 2379, m. W. v. 1.7.2014.
Zur Fassung und Anwendung der bis zum 30.6.2014 geltenden Fassung siehe nachfolgend die weiterhin abgedruckte Kommentierung zu § 289 a. F.
Übersicht
I. Normzweck1 II. Einzelheiten2Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
Für Käufer ist der Zugang zum Gesamtwerk frei.