Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 289 i. d. F. bis zum 30.6.2014 lautete:
§ 289*) Entscheidung des Insolvenzgerichts(1) 1Die Insolvenzgläubiger und der Insolvenzverwalter sind im Schlußtermin zu dem Antrag des Schuldners zu hören. 2Das Insolvenzgericht entscheidet über den Antrag des Schuldners durch Beschluß.
(2) 1Gegen den Beschluß steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der im Schlußtermin die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. 2Das Insolvenzverfahren wird erst nach Rechtskraft des Beschlusses aufgehoben. 3Der rechtskräftige Beschluß ist zusammen mit dem Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.
(3) 1Im Falle der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt. 2Absatz 2 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Aufhebung des Verfahrens die Einstellung tritt.
*) § 289 a. F. aufgehoben durch Art. 1 Nr. 21 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013, BGBl. I, 2379, m. W. v. 1.7.2014; in alter Fassung weiter anzuwenden auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, Art. 103h EGInsO.
Übersicht
I. Normzweck1 II. Verfahren3 1. Anhörung3 2. Entscheidung7 3. Rechtsmittel8 4. Aufhebung, Bekanntmachung10 III. Verfahren bei Masseunzulänglichkeit11 IV. Kosten12Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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