Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 291 i. d. F. bis zum 30.6.2014 lautete:
§ 291*) Ankündigung der Restschuldbefreiung(1) Sind die Voraussetzungen des § 290 nicht gegeben, so stellt das Gericht in dem Beschluß fest, daß der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach § 297 oder § 298 nicht vorliegen.
(2) Im gleichen Beschluß bestimmt das Gericht den Treuhänder, auf den die pfändbaren Bezüge des Schuldners nach Maßgabe der Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2) übergehen.
*) § 291 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013, BGBl. I, 2379, m. W. v. 1.7.2014; in alter Fassung weiter anzuwenden auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1.7.2014 beantragt worden sind, Art. 103h EGInsO.
Übersicht
I. Normzweck1 II. Ankündigung der Restschuldbefreiung2 III. Bestimmung des Treuhänders4 IV. Rechtsmittel6Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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