Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 299*)
Vorzeitige Beendigung
Wird die Restschuldbefreiung nach den §§ 296, 297, 297a oder 298 versagt, so enden die Abtretungsfrist, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.
*) § 299 geändert durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013, BGBl. I, 2379, m. W. v. 1.7.2014. In der bis zum 30.6.2014 geltenden Fassung lautete Absatz 1:
„Wird die Restschuldbefreiung nach § 296, 297 oder 298 versagt, so enden die Laufzeit der Abtretungserklärung, das Amt des Treuhänders und die Beschränkung der Rechte der Gläubiger mit der Rechtskraft der Entscheidung.“
Übersicht
I. Normzweck1 II. Wirkungen der Versagung2 1. Ende der Abtretungsfrist3 2. Ende des Treuhänderamtes4 3. Ende der Beschränkung der Gläubigerrechte5 III. Weitere Möglichkeiten einer „vorzeitigen Beendigung“7 1. Beendigung ohne Restschuldbefreiung7 2. Beendigung mit Restschuldbefreiung8Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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