Kommentar
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 304
Grundsatz
(1) 1Ist der Schuldner eine natürliche Person, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat, so gelten für das Verfahren die allgemeinen Vorschriften, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist. 2Hat der Schuldner eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt, so findet Satz 1 Anwendung, wenn seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
(2) Überschaubar sind die Vermögensverhältnisse im Sinne von Absatz 1 Satz 2 nur, wenn der Schuldner zu dem Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird, weniger als 20 Gläubiger hat.
Literatur: Büttner, Private Vermögensverwaltung – Abgrenzung zwischen Regel- und Verbraucherinsolvenz, ZInsO 2011, 2201; Schmerbach, Tod des Schuldners im Verbraucherinsolvenzverfahren, NZI 2008, 353.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift1 II. Entscheidung über die Verfahrensart3 III. Selbständige wirtschaftliche Tätigkeit7 IV. Ehemals selbständige Tätigkeit11 1. Überschaubare Vermögensverhältnisse12 2. Forderungen aus Arbeitsverhältnissen18Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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