Kommentar
RWS Verlag Kommunikationsforum GmbH
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978-3-8145-2004-9
Graf-Schlicker (Hrsg.), InsO - Kommentar zur Insolvenzordnung
2014
§ 310
Kosten
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.
Literatur: Hornung, Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 309 InsO bei Ablehnung nur eines beteiligten Gläubigers, ZVI 2008, 105; Schmidt-Räntsch, Das neue Verbraucherinsolvenzverfahren, MDR 1994, 321.
Übersicht
I. Zweck der Vorschrift1 II. Einzelheiten2Der Inhalt dieses Beitrags ist nicht frei verfügbar.
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